Jugendfischerprüfung

Der Prüfungsteilnehmer muss am Tag der Prüfung mindestens 7 Jahre und 6 Monate alt sein und darf das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 15 FischPrüfO)

Der Jugendfischereischein wird ab dem vollendeten 8. Lebensjahr (8. Geburtstag) erteilt und kann maximal bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag verlängert werden (§ 29 Abs. 1 FischG)

 

Friedfischfischereischein

Der Prüfungsteilnehmer muss am Tag der Prüfung das 13. Lebensjahr vollendet haben. (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 FischPrüfO)

Der Friedfischfischereischein kann erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr erteilt werden. (§ 29 FischG)

Für Prüfungsteilnehmer, welche die Friedfischfischerprüfung mit 13 Jahren ablegen, kann übergangsweise bis zum 14. Lebensjahr ein Jugendfischereischein

ausgestellt werden.